Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor (st. Rspr. vgl. - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b).
Auf derartige Paraphen können die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO und die Beweisregel des § 416 ZPO nicht gestützt werden; sie genügen auch den Anforderungen an eine Quittung im Sinne des § 368 Satz 1 BGB nicht.
Tatbestand
Fundstelle(n): DB 2007 S. 517 Nr. 9 HFR 2007 S. 504 Nr. 5 NJW-RR 2007 S. 351 Nr. 5 WM 2007 S. 426 Nr. 9 HAAAC-35018