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OFD Münster - Kurzinfo ESt 1/2007

§ 46; Veranlagung von Arbeitnehmern

1. Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Mit entschieden, dass für die Durchführung einer Veranlagung ein Antrag i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht erforderlich ist, wenn das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zunächst nach § 162 AO geschätzt hat, da es davon ausgegangen ist, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige auch dann zur Einkommensteuer zu veranlagen, wenn sich aus der Einkommensteuererklärung, die im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Schätzungsbescheid nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beim Finanzamt eingeht, ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht vorliegen.

Das Urteil ist zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehen und damit allgemein anzuwenden.

Mit Beschlüssen vom , BStBl 2006 II Seiten 808 sowie 820, hat der BFH dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verfassungsgemäß ist. Die Verfahren sind beim BVerfG unter den Az. 2 BvL 55/06 sowie 56/06 anhängig.

Wird ein Antrag auf Einkomm...

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