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Oberfinanzdirektion Rheinland - S 2241 - 1002 - St 222

Anschaffungskosten, Werbungskosten und Betriebsausgaben bei Venture Capital- und Private Equity Fonds

Venture Capital- und Private Equity Fonds erwerben Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an verschiedenen Unternehmen (Portfolio-Gesellschaften). Nach einem Zeitraum von 3 – 5 Jahren sollen die Anteile an den Gesellschaften veräußert werden.

Die Fonds sind in der Regel vermögensverwaltend tätig. Zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb bei den o.g. Gesellschaften wird auf das ( BStBl 2004 I S. 40, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Nr. 15) sowie auf die (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Nr. 803) verwiesen.

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen vermögensverwaltende Venture Capital- und Private Equity Fonds einen großen Teil ihrer Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen.

Hierzu bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:

1. Anschaffungskosten

Auch für Venture Capital- und Private Equity Fonds gelten die Regelungen des sog. Fondserlasses ( BStBl 2003 I S 546, RdNr. 31).

Danach ist ein geschlossener Fonds immer dann als Erwerber anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine Möglichkeit ...BStBl 2003 I S 546

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