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BFH Beschluss v. - I B 120/05

Gesetze: KStG § 8 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1

Zahlung einer Lebensversicherung an eine GmbH erhöht deren Einkommen

Leitsatz

Eine Kapitalgesellschaft, die dem Regelungsbereich des § 8 Abs. 2 KStG unterliegt, hat keine außerbetriebliche Sphäre. Bei ihr sind deshalb alle Vermögensmehrungen Betriebseinnahmen. Deren Gewinnauswirkung wird zwar im Ergebnis neutralisiert, wenn der Vermögenszugang auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht und deshalb eine verdeckte Einlage darstellt. Eine rein betriebliche Versicherung liegt jedoch vor, wenn eine Kapitalgesellschaft eine Risiko- oder Kapitallebensversicherung auf das Leben ihres Gesellschafters abschließt, aus der sie selbst allein bezugsberechtigt ist. Das bedeutet einerseits, dass in einem solchen Fall die Zahlung der Versicherungsprämien durch die Kapitalgesellschaft nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt; andererseits erhöht - hiermit korrespondierend - eine Leistung der Versicherung den steuerpflichtigen Gewinn der Kapitalgesellschaft. Unbeachtlich ist, dass die Besteuerung von Personengesellschaften bei vergleichbarer Gestaltung anderen Regeln folgt als diejenige von Kapitalgesellschaften.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 502 Nr. 3
GmbH-StB 2007 S. 39 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 16
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2007 S. 595
ZAAAC-35132

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