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BFH Urteil v. - II R 38/05

Gesetze: GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; AO § 41; AO § 175; InsO § 103

Keine Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids wegen Insolvenz des Veräußerers oder Anfechtung des Kaufvertrags ohne dessen Rückabwicklung

Leitsatz

Die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids sind nicht schon dann erfüllt, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veräußerers (hier: GmbH) eröffnet wird oder der Erwerber den Kaufvertrag anficht. Bei Anfechtung muss der Vertrag auch tatsächlich rückgängig gemacht werden, wenn die vereinbarten Leistungen bereits erbracht waren. Ausschlaggebend ist, ob der Anfechtende seinen Willen durchsetzen kann, d. h. ob der angefochtene Vertrag tatsächlich (freiwillig oder zwangsweise) rückgängig gemacht wird. Zur tatsächlichen Rückgängigmachung gehört neben der Rückübertragung von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Veräußerer die Löschung einer zugunsten des Erwerbers im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung. Statt der Löschung genügt es auch, wenn der Vormerkungsberechtigte dem Grundstückseigentümer eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung aushändigt und dadurch einer entsprechenden Grundbuchberichtigung zustimmt. Die Rückzahlung des bereits entrichteten Kaufpreises ist zur vollständigen Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags dann nicht notwendig, wenn der Eigentümer dazu nicht in der Lage ist. Die tatsächliche Rückabwicklung ist nur im Rahmen des Möglichen erforderlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 498 Nr. 3
DStRE 2007 S. 433 Nr. 7
HFR 2007 S. 569 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2007 S. 866
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 15
ZIP 2007 S. 976 Nr. 20
XAAAC-35137

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