Keine Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids wegen Insolvenz des Veräußerers oder Anfechtung des Kaufvertrags ohne dessen Rückabwicklung
Leitsatz
Die Voraussetzungen für die Aufhebung eines
Grunderwerbsteuerbescheids sind nicht schon dann erfüllt, wenn das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veräußerers
(hier: GmbH) eröffnet wird oder der Erwerber den Kaufvertrag anficht. Bei
Anfechtung muss der Vertrag auch tatsächlich rückgängig gemacht
werden, wenn die vereinbarten Leistungen bereits erbracht waren.
Ausschlaggebend ist, ob der Anfechtende seinen Willen durchsetzen kann,
d. h. ob der angefochtene Vertrag tatsächlich (freiwillig oder
zwangsweise) rückgängig gemacht wird. Zur tatsächlichen
Rückgängigmachung gehört neben der Rückübertragung von
Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Veräußerer die Löschung
einer zugunsten des Erwerbers im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Statt der Löschung genügt es auch, wenn der Vormerkungsberechtigte
dem Grundstückseigentümer eine den Vorschriften der Grundbuchordnung
entsprechende Löschungsbewilligung aushändigt und dadurch einer
entsprechenden Grundbuchberichtigung zustimmt. Die Rückzahlung des bereits
entrichteten Kaufpreises ist zur vollständigen Rückabwicklung eines
Grundstückskaufvertrags dann nicht notwendig, wenn der Eigentümer
dazu nicht in der Lage ist. Die tatsächliche Rückabwicklung ist nur
im Rahmen des Möglichen erforderlich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 498 Nr. 3 DStRE 2007 S. 433 Nr. 7 HFR 2007 S. 569 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2007 S. 866 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 15 ZIP 2007 S. 976 Nr. 20 XAAAC-35137