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BFH Beschluss v. - III B 57/06

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Aufwendungen für eine Fettabsaugung keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen, bei denen nicht eindeutig feststeht, ob sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich sind, können nur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn durch ein amtsärztliches Gutachten vor der Behandlung die medizinische Indikation nachgewiesen wird. Bei der operativen Fettabsaugung und der operativen Behandlung herabgesunkener Augenlider, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, ist es dem Steuerpflichtigen zuzumuten, fachlichen Rat einzuholen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für derartige Operationen steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt zumal dann, wenn der besondere Charakter der Behandlungen für den Steuerpflichtigen auch erkennbar ist, weil seine Krankenkasse die Aufwendungen hierfür nicht übernommen hat .

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 438 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2007 S. 595
RAAAC-35139

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