Aufwendungen für eine Fettabsaugung keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen, bei denen
nicht eindeutig feststeht, ob sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit
erforderlich sind, können nur als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, wenn durch ein amtsärztliches Gutachten vor
der Behandlung die medizinische Indikation nachgewiesen wird. Bei der
operativen Fettabsaugung und der operativen Behandlung herabgesunkener
Augenlider, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt
werden, ist es dem Steuerpflichtigen zuzumuten, fachlichen Rat einzuholen,
unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für derartige Operationen
steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt zumal dann, wenn der besondere
Charakter der Behandlungen für den Steuerpflichtigen auch erkennbar ist,
weil seine Krankenkasse die Aufwendungen hierfür nicht übernommen hat
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 438 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2007 S. 595 RAAAC-35139