Keine Korrektur eines bestandskräftigen Kindergeldbescheids für abgelaufenes Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
Leitsatz
Die Bestandskraft eines Bescheids, mit welchem die Familienkasse
die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen
Überschreitens des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4
Satz 2 EStG abgelehnt hat, bleibt durch eine spätere Entscheidung des
BVerfG unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kinds um die
von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
zu mindern sind. Das gilt auch für Bescheide, mit welchen die
Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für ein abgelaufenes Kalenderjahr
rückwirkend aufgehoben hat. Für die Frage der Bestandskraft ist
unerheblich, ob die Familienkasse das Bestehen eines Kindergeldanspruchs
für ein abgelaufenes Kalenderjahr durch Ablehnung einer
(rückwirkenden) Kindergeldfestsetzung oder durch (rückwirkende)
Aufhebung einer vorhandenen Kindergeldfestsetzung verneint hat. § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO bzw. § 70 Abs. 4 EStG sind nicht
analog anwendbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 419 Nr. 3 KÖSDI 2007 S. 15421 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 12 IAAAC-35142