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BFH Urteil v. - III R 41/06

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4; EStG § 70; AO § 173

Keine Korrektur eines bestandskräftigen Kindergeldbescheids für abgelaufenes Kalenderjahr aufgrund geänderter Rechtsauffassung zur Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Leitsatz

Die Bestandskraft eines Bescheids, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hat, bleibt durch eine spätere Entscheidung des BVerfG unberührt, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kinds um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind. Das gilt auch für Bescheide, mit welchen die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für ein abgelaufenes Kalenderjahr rückwirkend aufgehoben hat. Für die Frage der Bestandskraft ist unerheblich, ob die Familienkasse das Bestehen eines Kindergeldanspruchs für ein abgelaufenes Kalenderjahr durch Ablehnung einer (rückwirkenden) Kindergeldfestsetzung oder durch (rückwirkende) Aufhebung einer vorhandenen Kindergeldfestsetzung verneint hat. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bzw. § 70 Abs. 4 EStG sind nicht analog anwendbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 419 Nr. 3
KÖSDI 2007 S. 15421 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 12
IAAAC-35142

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