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OFD Hannover - G 1400 - 85 - StO 254

Abgrenzung der künstlerischen von der gewerblichen Tätigkeit;
Begutachtungsverfahren

I. Allgemeine Grundsätze zur Abgrenzung

Zur freiberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört u. a. auch die selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit. Die Entscheidung der Frage, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübte Tätigkeit als künstlerisch zu beurteilen ist, ist insbesondere in solchen Fällen erforderlich, in denen sich gewerbesteuerliche Konsequenzen ergeben können (Gewerbeertrag von über 24.500 EUR, § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG).

Bei der Abgrenzung der gewerblichen von der künstlerischen Tätigkeit sind die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung des Gewerbebetriebes gegenüber der selbstständigen Arbeit in H 15.6 EStH 2005 sowie die weiteren von der Rechtsprechung entwickelten Gesichtspunkte zu beachten. Danach liegt eine künstlerische Tätigkeit dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht (ständige Rechtsprechung des BFH, zuletzt BStBl 2005 II S. 362 und vom , BFH/NV 2006, 2238).

Zum Zwecke der Abgrenzung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen zweckfreier Kunst und Gebrauchskunst (vgl. BStBl 1981 II S. 21

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