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Bekanntgabe des Namens eines Anzeigeerstatters durch die Finanzbehörde
1. Allgemeines
Durch das Steuergeheimnis wird auch der Name eines Anzeigeerstatters geschützt, wenn die Anzeige eines der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b AO genannten Verfahren auslöst oder innerhalb eines solchen Verfahrens verwertet wird ( –, BStBl 1994 II S. 552 sowie –, BFH/NV 2003 S. 293).
Wird aufgrund der Anzeige ein Steuerstrafverfahren gegen den Angezeigten eingeleitet, ist bereits bei Anlage der Ermittlungsakte darauf zu achten, dass Daten zur Person des Hinweisgebers darin nicht aufgenommen werden, sondern in der Handakte abgelegt werden. Ggf. kann auch ein Aktenvermerk in anonymisierter Form erstellt werden.
2. Offenbarungsbefugnis gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO1
Die Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörde über die Anzeige – unter Nennung des Namens des Anzeigeerstatters – ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b AO zulässig, wenn die Anzeige ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erstattet worden ist und die Mitteilung der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist (falsche Verdächtigung, § 164 StGB; Beleidigung, § 185 StGB; üble Nachrede, § 186 StGB). Die Anzeige ist ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung erstattet worden, wenn der Anzeigeerstatter nicht z...