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BFH Urteil v. - XI R 41/02

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a

Berücksichtigung von vor dem entstandenen Unterentnahmen

Leitsatz

Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG 1999 nicht abziehbar, wenn und soweit Überentnahmen getätigt worden sind. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist der betriebliche Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen. Auf der ersten Stufe ist die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, welche der betrieblich veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und daher nach § 4 Abs. 4a EStG 1999 nicht abziehbar sind. Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG 1999 sind - jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 - auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Überentnahmen ist auf den einkommensteuerrechtlichen Gewinn abzustellen. Auch eine in Anspruch genommene Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG mindert daher den Gewinn unabhängig von ihrer Auswirkung auf die Liquidität; der steuerrechtliche Gewinn ist keine "cash-flow-Rechnung". § 4 Abs. 4a EStG 1999 bezieht sich auf die ertragsteuerrechtlich relevanten Größen. In umgekehrter Weise wird bei Auflösung der Rücklage der Gewinn erhöht. Es sind die Entnahmen und Einlagen des 4. Quartals eines Jahrs und die des 1. Quartals des Folgejahrs zu saldieren und nicht separat die Einlagen und Entnahmen des 4. Quartals jeweils mit den Entnahmen und Einlagen des 1. Quartals des Folgejahrs.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 416 Nr. 3
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 5
HAAAC-35634

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