Berücksichtigung von vor dem entstandenen Unterentnahmen
Leitsatz
Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG 1999 nicht
abziehbar, wenn und soweit Überentnahmen getätigt worden sind. Auf
der Grundlage dieser Bestimmung ist der betriebliche Schuldzinsenabzug
zweistufig zu prüfen. Auf der ersten Stufe ist die betriebliche
Veranlassung von Schuldzinsen nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen zu
beurteilen. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, welche der betrieblich
veranlassten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und daher nach
§ 4 Abs. 4a EStG 1999 nicht abziehbar sind. Bei der Ermittlung
der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4
EStG 1999 sind - jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und
2000 - auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem
geendet haben, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung
der Überentnahmen ist auf den einkommensteuerrechtlichen Gewinn
abzustellen. Auch eine in Anspruch genommene Rücklage nach § 7g
Abs. 3 EStG mindert daher den Gewinn unabhängig von ihrer Auswirkung
auf die Liquidität; der steuerrechtliche Gewinn ist keine
"cash-flow-Rechnung". § 4 Abs. 4a EStG 1999
bezieht sich auf die ertragsteuerrechtlich relevanten Größen. In
umgekehrter Weise wird bei Auflösung der Rücklage der Gewinn
erhöht. Es sind die Entnahmen und Einlagen des 4. Quartals eines Jahrs und
die des 1. Quartals des Folgejahrs zu saldieren und nicht separat die Einlagen
und Entnahmen des 4. Quartals jeweils mit den Entnahmen und Einlagen des 1.
Quartals des Folgejahrs.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 416 Nr. 3 KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 5 HAAAC-35634