Eindeutige Entnahmehandlung bzw. Betriebsaufgabeerklärung entbehrlich bei Wertlosigkeit einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Zeitpunkt der Betriebseinstellung
Leitsatz
Beim Tod eines selbständig tätigen Künstlers wird
der Betrieb nicht zwangsläufig aufgegeben, sondern geht trotz der
höchstpersönlichen Natur der künstlerischen Tätigkeit als
freiberuflicher Betrieb auf den Erben über. Das Betriebsvermögen wird
nicht zwangsläufig notwendiges Privatvermögen. Der Erbe hat vielmehr
ein Wahlrecht zwischen einer begünstigten Betriebsaufgabe, die sich
keinesfalls über einen Zeitraum von mehr als 36 Monaten erstrecken
darf, und einer nicht begünstigten allmählichen Betriebsabwicklung.
Die Aufgabe eines ererbten künstlerischen Betriebs kann vorliegen, wenn
der Erbe Teile des Betriebsvermögens veräußert oder eindeutig
ins Privatvermögen überführt hat und das restliche
Betriebsvermögen nur deswegen nicht im Betriebsaufgabegewinn erfasst
worden ist, weil es im Zeitpunkt der Betriebseinstellung - des Tods
- objektiv wertlos war oder zumindest der Erbe und der
Außenprüfer übereinstimmend von dessen Wertlosigkeit
ausgegangen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 436 Nr. 3 DStRE 2007 S. 830 Nr. 13 EStB 2007 S. 94 Nr. 3 KÖSDI 2007 S. 15576 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 9 BAAAC-35636