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BFH Urteil v. - I R 13/02

Gesetze: EStG § 32b; EStG § 2a; EStG § 21

Versagung des negativen Progressionsvorbehalts für negative Einkünfte aus der Nutzungswertbesteuerung gemeinschaftsrechtswidrig

Leitsatz

Ein in Frankreich im eigenen Einfamilienhaus wohnender Steuerpflichtiger, der in Deutschland gemäß § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist nicht i. S. des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA Frankreich in Deutschland ansässig und deshalb abkommensrechtlich nur in Frankreich mit seinen Einkünften aus unbeweglichem Vermögen - hier: negative Einkünfte aus selbst genutztem Einfamilienhaus - steuerpflichtig. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG begründet ein Verlustausgleichsverbot, das gesetzessystematisch zum Ausschluss der von der Vorschrift erfassten ausländischen Einkünfte bei der Berechnung des Steuersatz-Einkommens i. S. des § 32b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG führt. Die Versagung des Verlustausgleichs im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts verstößt jedoch gegen Gemeinschaftsrecht und gilt deswegen nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 410 Nr. 3
DStRE 2007 S. 267 Nr. 5
DStZ 2007 S. 258 Nr. 9
HFR 2007 S. 340 Nr. 4
IStR 2007 S. 148 Nr. 4
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15461 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2007 S. 862
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 12
VAAAC-35638

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