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Automation in der Steuerverwaltung; Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV –
Bezug:
Aufgrund § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom (BGBl 2003 I S. 139) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom (BGBl 2006 I S. 3380), § 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung – StDAV – vom (BGBl 2005 I S. 3021) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Regelungen getroffen. Sie gelten für den Abruf von Bescheiddaten sowie für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern. Sie gelten nicht für die elektronische Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Einkommensteuergesetz (EStG), da dieses Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt geregelt wird.
1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
(1) Die elektronische Übermittlung von für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit die Finanzverwaltung hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO)). Der Zugang wird eröffnet, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der eröffneten Zugänge ist als Anlage beige...