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Oberfinanzdirektion Rheinland

Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bei thesaurierenden ausländischen Investmentfonds nach der Anwendung des StraBEG

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 010/2007

Einbehaltene Kapitalertragsteuer ist anzurechnen, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Wurden die Erträge nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung nacherklärt, liegt eine solche Erfassung nicht vor (Verfügung v. , EStG-Kartei NRW § 3636e EStG Nr. 801).

Das FG Köln hat diese Auffassung mit rechtskräftigem bestätigt.

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