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Ertragsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus einer Betreuertätigkeit
Aufgrund diverser Einzelfälle ergaben sich hinsichtlich der Einnahmen aus der Betreuertätigkeit eines Rechtsanwalts/Steuerberaters nachstehende Fragen:
Wie ist in der Praxis die Differenzierung eines ehrenamtlichen bzw. beruflich tätigen Betreuers vorzunehmen und welche isolierte ertragsteuerliche Konsequenz ergibt sich daraus?
Wie sind die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit eines Steuerpflichtigen neben seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG ertragsteuerlich zu behandeln?
Die OFD bittet hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
zu 1.
Berufsbetreuer ist jemand, der rechtliche Betreuungen (§ 1896 ff. BGB) im Rahmen einer entgeltlichen Berufstätigkeit ausübt. Es ist keine geschützte Berufsbezeichnung, d. h. jedermann kann als Berufsbetreuer tätig werden. Das Vormundschaftsgericht muss in der Bestellung die Betreuung als berufliche Tätigkeit (im Gegensatz zur ehrenamtlichen Bestellung) bezeichnen. Die Berufsmäßigkeit des Betreuers liegt nach § 1836 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) im Regelfall vor, wenn
von ihm mehr als 10 Betreuungen geführt werden oder
sein Zeitaufwand für die Betreuung mindestens 20 Wochenstunden beträgt.
Wie in der Kurzinfo Nr. 012/06 vom BStBl 2005 II S. 288