Gesetze: ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97; AEntG § 1 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 5 Abs. 4; VTV § 1 Abs. 1; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. I; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. II; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11; VTV § 48 Abs. 1 Satz 1; Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk (Tischlerhandwerk) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (MTV GHK); Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks - Tischlerhandwerk - in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (MTV CGD/DHV); Überleitungstarifvertrag zwischen der Tarifgemeinschaft des Tischlerhandwerks der neuen Bundesländer und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Holz-Kunststoff vom ; TischlMstrV vom (BGBl. I S. 2138) § 1; Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom (BAnz. Nr. 71 vom S. 2729) Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag, Abschn. III Nr. 5
Leitsatz
1. Ein von einer nicht tariffähigen Vereinigung abgeschlossener Tarifvertrag ist nichtig und kann deshalb die für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge nicht als speziellerer Tarifvertrag verdrängen. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt.
2. Ein allgemeinerer Tarifvertrag, der nach Eintritt der Nachwirkung eines spezielleren Tarifvertrages für allgemeinverbindlich erklärt wird, tritt grundsätzlich als "andere Abmachung" an dessen Stelle.