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RL 2006/112/EG Artikel 369p [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] i.d.F. für 2018

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 6: Sonderregelungen für nicht ansässige Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen

Abschnitt 4: Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen [mit Wirkung v. 1. 1. 2021]

Artikel 369p [mit Wirkung v. 1. 1. 2021]

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