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RL 2006/112/EG Artikel 59c [mit Wirkung v. 1. 7. 2021] i.d.F. für 2020

Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Kapitel 3a: Schwellenwert für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 33 Buchstabe a tätigen und Dienstleistungen gemäß Artikel 58 erbringen [mit Wirkung v. 1. 7. 2021]

Artikel 59c [mit Wirkung v. 1. 7. 2021]

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