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FG München Urteil v. - 1 K 2894/05

Gesetze: AO 1977 § 355 Abs. 1, AO 1977 § 110

Ablauf der Einspruchsfrist, wenn der Einspruch beim unzuständigen Finanzamt angebracht wird

Verspätete Weiterleitung als schuldhafte Verzögerung

Postlaufzeiten

Leitsatz

1. Die Einlegung eines Einspruch beim unzuständigen Finanzamt wahrt die Einspruchsfrist nicht; die unzuständige Behörde hat jedoch die Pflicht zur Weiterleitung des Rechtsbehelfs.

2. An die Weiterleitung von Einspruchsschreiben sind unter zeitlichen Aspekten keine überspannten Anforderungen zu stellen.

3. Übliche Postlaufzeiten gehen zu Lasten des Rechtsbehelfsführers, der seinen Einspruch beim örtlich unzuständigen Finanzamt anbringt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
XAAAC-36443

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