Kürzung des Vorwegabzugs bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern
Leitsatz
Der pauschalierte Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers kann
zur Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 EStG führen. Die Kürzung führt nicht zu einem
Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Die Kürzung erfolgt allerdings nur dann, wenn die
Beiträge zugleich auch "für" die Zukunftssicherung des
Arbeitnehmers erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Beitragsleistungen
dem Beschäftigten wenigstens dem Grunde nach einen Anspruch auf
Absicherung für den Fall vermitteln, dass das mit ihnen versicherte Risiko
zukünftig einritt, oder wenn die Beitragsleistungen dazu führen, dass
sich ein bereits bestehender Versicherungsanspruch des Beschäftigten
erhöht. Die Kürzung erfolgt nicht bei geringfügig
Beschäftigten, die als Bezieher einer Vollrente wegen Alters, als
Versorgungsbezieher, wegen Vollendung des 65. Lebensjahrs oder wegen einer
Beitragserstattung versicherungsfrei sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 432 Nr. 3 EStB 2007 S. 136 Nr. 4 HFR 2007 S. 328 Nr. 4 KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2008 S. 751 TAAAC-36547