Hinzurechnung von Schuldzinsen bei Überentnahmen im Veranlagungszeitraum 1999
Leitsatz
Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach
§ 4 Abs. 4a Satz 4 EStG sind - jedenfalls in den
Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 - auch Unterentnahmen aus
Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, zu
berücksichtigen. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4
Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, sind Aufzeichnungen hinsichtlich
Unter- und Überentnahmen aus den vor dem endenden
Wirtschaftsjahren in Gestalt der Bilanzen und Abschlussbuchungen
verfügbar. Ein positives Kapitalkonto lässt den Schluss auf
Unterentnahmen des Steuerpflichtigen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren
i. S. von § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG zu und
repräsentiert Überentnahmepotenzial. Für Überschussrechner
gilt Entsprechendes; um zum den Stand der Unterentnahmen
zu ermitteln, ist in vergleichbarerer Weise zumindest überschlägig
und im Wege der Schätzung das Eigenkapital (Vermögen ./.
Verbindlichkeiten) zu ermitteln. Ein positiver Saldo spiegelt den Umfang der
Unterentnahmen wider.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 418 Nr. 3 KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 6 TAAAC-36560