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BFH Urteil v. - XI R 23/05

Gesetze: EStG § 4a

Hinzurechnung von Schuldzinsen bei Überentnahmen im Veranlagungszeitraum 1999

Leitsatz

Bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG sind - jedenfalls in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 - auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem geendet haben, zu berücksichtigen. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln, sind Aufzeichnungen hinsichtlich Unter- und Überentnahmen aus den vor dem endenden Wirtschaftsjahren in Gestalt der Bilanzen und Abschlussbuchungen verfügbar. Ein positives Kapitalkonto lässt den Schluss auf Unterentnahmen des Steuerpflichtigen in vorangegangenen Wirtschaftsjahren i. S. von § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG zu und repräsentiert Überentnahmepotenzial. Für Überschussrechner gilt Entsprechendes; um zum den Stand der Unterentnahmen zu ermitteln, ist in vergleichbarerer Weise zumindest überschlägig und im Wege der Schätzung das Eigenkapital (Vermögen ./. Verbindlichkeiten) zu ermitteln. Ein positiver Saldo spiegelt den Umfang der Unterentnahmen wider.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 418 Nr. 3
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 6
TAAAC-36560

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