Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags
Leitsatz
Bei Grundstückskaufverträgen ist in der Regel eine vom
zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung nach § 39
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO vorzunehmen, sobald Eigenbesitz, Gefahr,
Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergegangen sind. Wird ein
Grundstückskaufvertrag nach Übergang des zivilrechtlichen Eigentums
auf den Käufer wieder aufgehoben, ist das Grundstück dem
Verkäufer als wirtschaftlichem Eigentümer auch dann nicht
zuzurechnen, bevor Eigenbesitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten wieder auf ihn
übergegangen sind, wenn er die rechtliche Möglichkeit hat, jederzeit
seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch herbeiführen zu
können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 386 Nr. 3 DStRE 2007 S. 437 Nr. 7 KÖSDI 2007 S. 15427 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 3 LAAAC-36580