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BFH Urteil v. - VIII R 108/03

Gesetze: EStG § 9; EStG § 22 Nr. 1

Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten einer Sicherheits-Kompakt-Rente; Aufteilung von Provision im Wege der Schätzung

Leitsatz

Fallen im Zusammenhang mit der Begründung einer sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (Leibrentenversicherung und Lebensversicherung gegen bankfinanzierte Einmalbeiträge) Gebühren an (Kreditvermittlungsgebühr sowie Abwicklungs- und Informationshonorar), ist eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen den als Werbungskosten abziehbaren Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Rentenrechte. Ist eine eindeutige Aufteilung der Gebühren nicht möglich, hat eine Aufteilung der Gebühren in Werbungskosten und Anschaffungskosten im Wege der Schätzung zu erfolgen. Grundsätzlich erscheint eine Begrenzung des Abzugs von Kreditvermittlungsgebühren auf 2 % der Darlehenssumme in Anlehnung an die Vorgehensweise bei Bauherrenmodellen und geschlossenen Immobilienfonds als angemessen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 428 Nr. 3
FR 2007 S. 357 Nr. 7
KÖSDI 2007 S. 15419 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15421 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 7
TAAAC-36602

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