Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten einer Sicherheits-Kompakt-Rente; Aufteilung von Provision im Wege der Schätzung
Leitsatz
Fallen im Zusammenhang mit der Begründung einer sog.
Sicherheits-Kompakt-Rente (Leibrentenversicherung und Lebensversicherung gegen
bankfinanzierte Einmalbeiträge) Gebühren an
(Kreditvermittlungsgebühr sowie Abwicklungs- und Informationshonorar), ist
eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen den als Werbungskosten abziehbaren
Finanzierungskosten sowie den Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten
für den Erwerb der Rentenrechte. Ist eine eindeutige Aufteilung der
Gebühren nicht möglich, hat eine Aufteilung der Gebühren in
Werbungskosten und Anschaffungskosten im Wege der Schätzung zu erfolgen.
Grundsätzlich erscheint eine Begrenzung des Abzugs von
Kreditvermittlungsgebühren auf 2 % der Darlehenssumme in Anlehnung an
die Vorgehensweise bei Bauherrenmodellen und geschlossenen Immobilienfonds als
angemessen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 428 Nr. 3 FR 2007 S. 357 Nr. 7 KÖSDI 2007 S. 15419 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15421 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 7 TAAAC-36602