Vermietungstätigkeit durch Ausübungsberechtigten und tatsächlich Nutzenden; Abzug vorab entstandener Werbungskosten
Leitsatz
Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung verwirklicht, wer als Inhaber (Eigentümer, sonstiger
Nutzungsberechtigter, tatsächlich Nutzender) die maßgebenden
wirtschaftlichen Dispositionsbefugnisse über das Mietobjekt und damit eine
Vermietertätigkeit selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder
Verwalter ausübt. Das kann auch derjenige sein, dem ein Wohnungsrecht
entgeltlich oder unentgeltlich, formlos oder konkludent zur Ausübung
überlassen wurde. Ein noch fortbestehendes (dingliches) Wohnungsrecht, das
der Sicherung dient und tatsächlich nicht ausgeübt wird, steht einer
schuldrechtlichen Nutzungsvereinbarung nicht entgegen. Voraussetzung für
die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten - hier: des
Ausübungsberechtigten und tatsächlich Nutzenden - ist, dass ein
ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen
und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein
solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände
feststellen lässt, dass der Steuerpflichtige den Entschluss,
Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig
gefasst und nicht wieder aufgegeben hat. Dabei ist der zeitliche Zusammenhang
zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung kein gesetzliches
Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten; ihm kommt vielmehr
(nur) eine indizielle Bedeutung zu. Diese Grundsätze gelten
gleichermaßen bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit im
Fall des Leerstands des Gebäudes.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 406 Nr. 3 EStB 2007 S. 134 Nr. 4 KÖSDI 2007 S. 15573 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 7 RAAAC-36607