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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO);
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl 2006 I S. 690) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 8.8 der Regelung zu § 30 wird folgende Nummer 8.9 angefügt:
„8.9 Werden strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter eines Amtsträgers oder einer gleichgestellten Person im Sinne des § 30 Abs. 3 verletzt, ist die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig, soweit dies für die Verfolgung des Deliktes erforderlich ist. In Betracht kommen hierbei insbesondere:
falsche Verdächtigung (§ 164 StGB),
Beleidigung (§ 185 StGB),
üble Nachrede (§ 186 StGB),
Verleumdung (§ 187 StGB),
Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),
Nötigung (§ 240 StGB),
Bedrohung (§ 241 StGB).”
2. Die Regelung zu § 31a wird wie folgt geändert:
Nummern 2.3 bis 2.5 werden wie folgt gefasst:
„2.3 Zuständige Stellen
Zuständig für die Prüfung und Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit nach Nr. 2.2 lfd. Nr. 1 – 3 sind die Behörden der Zollverwaltung, Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die in Nr. 2.2 lfd. Nr. 4 und 5 au...