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BMF - IV A 4 -S 0062 - 1/07 BStBl 2007 I S. 146

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO);

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl 2006 I S. 690) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 8.8 der Regelung zu § 30 wird folgende Nummer 8.9 angefügt:

8.9 Werden strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter eines Amtsträgers oder einer gleichgestellten Person im Sinne des § 30 Abs. 3 verletzt, ist die Durchbrechung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig, soweit dies für die Verfolgung des Deliktes erforderlich ist. In Betracht kommen hierbei insbesondere:

2. Die Regelung zu § 31a wird wie folgt geändert:

a)

Nummern 2.3 bis 2.5 werden wie folgt gefasst:

2.3 Zuständige Stellen

Zuständig für die Prüfung und Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit nach Nr. 2.2 lfd. Nr. 1 – 3 sind die Behörden der Zollverwaltung, Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die in Nr. 2.2 lfd. Nr. 4 und 5 au...

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