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BMF - IV C 4 - S 2221 - 2/07 BStBl 2007 I S. 184

Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten (EStG: §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8); Anwendungsschreiben

Bezug:

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 Folgendes:

I. Allgemeine Voraussetzungen

1. Dienstleistungen zur Betreuung

1Betreuung im Sinne der §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach z. B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,

  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,

  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,

  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben ( BStBl 1979 II S. 142).

2Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen können nur berück... (BStBl 1998 II S. 187)

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