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BVerwG Urteil v. - 4 A 2001.06

Gesetze: FluglärmG § 3 Anlage; GG Art. 2 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 3; LuftVG § 6; LuftVG § 8; LuftVG § 9 Abs. 2; LuftVG § 10; LuftVG § 27c; LuftVG § 29b Abs. 1 Satz 2; LuftVO § 27a; LuftVZO § 48a; LuftVZO § 48b; ROG § 15 Abs. 2; SächsLPlG § 16; UVPG § 5; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3; VwVfG § 76; 23. BImSchV § 2 Abs. 2

Leitsatz

1. Die Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben (hier: Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle) enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen.

2. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Das Gebot wird nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wird, für großzügig dimensionierten passiven Schallschutz zu sorgen.

3. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, fluglärmbedingte Aufwachreaktionen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht nur mit der Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels erreichen, sondern auch mit dem Konzept des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.), das nicht an akustische Kenngrößen anknüpft, sondern auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung aufbaut.

4. Die mögliche Beteilung Dritter am Scoping-Termin (§ 5 Satz 4 UVPG) dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen Inhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen.

Fundstelle(n):
CAAAC-36677

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