Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuerrückstellungen unter Berücksichtigung ausgesetzter Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 7 GewStG
Der „Eurowings Luftverkehrs AG” (BStBl 1999 II S. 851) entschieden, dass die Regelung des § 8 Nr. 7 GewStG nicht mit Artikel 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 49; freier Dienstleistungsverkehr) vereinbar ist, weil sie Leasing-Geber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat diskriminiert.
Nach dem daraufhin ergangenen gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2000 I S. 486) wurde die Entscheidung des EuGH bis zu einer gesetzlichen Neuregelung wie folgt umgesetzt:
In den Fällen, in denen der ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein DBA besteht, erfolgte keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG. Davon unberührt bleibt die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG.
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen den inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer wurde insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ausgesetzt.
Diese Regelung hatte zur Folge, dass Mieter, Pächter bzw. Leasing-Nehmer die Gewerbesteuerrückstellung unter Berücksichtigung der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ermittelten.
Zwar erfolgte bisher keine Änderung bzw. Neuregelung des § 8 Nr. 7 GewStG, dennoch kam es zu einer Änderung der koordinierten Ländererlasse. Mit den gleich lautenden Länder...