Rückwirkende Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze
Leitsatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4
EigZulG ist die Festsetzung über Eigenheimzulage ohne Einschränkung
nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG aufzuheben. § 11
Abs. 4 EigZulG stellt gegenüber der Regelung in Abs. 5 der
Vorschrift für Fälle der Überschreitung der Einkunftsgrenze eine
vorrangige eigenständige, erweiterte Korrekturnorm dar. Eine
Einschränkung hinsichtlich der Aufhebung nach § 11 Abs. 5
Satz 2 EigZulG kommt nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern ohne
Änderung des der Einkunftsprüfung zugrunde zu legenden Sachverhalts
in Betracht. Unter welchen Voraussetzungen eine Überschreitung der
Einkunftsgrenze nachträglich bekannt geworden ist und damit den Tatbestand
des § 11 Abs. 4 EigZulG erfüllt, regelt das EigZulG selbst
nicht. Infolgedessen sind die Voraussetzungen dieses Merkmals -
nachträgliches Bekanntwerden einer eigenheimzulagenrechtlich erheblichen
Tatsache - nach Maßgabe von Rechtsprechung und Schrifttum zu der
insoweit gleichlautenden Regelung in § 173 AO zu bestimmen. Im
Übrigen kann der Anspruchsberechtigte vor einer endgültigen
Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht berechtigt auf den
Bestand der bewilligten Eigenheimzulage vertrauen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): HFR 2007 S. 544 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 4 XAAAC-37172