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BFH Urteil v. - IX R 17/05

Gesetze: EigZulG § 5; EigZulG § 11

Rückwirkende Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze

Leitsatz

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 EigZulG ist die Festsetzung über Eigenheimzulage ohne Einschränkung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG aufzuheben. § 11 Abs. 4 EigZulG stellt gegenüber der Regelung in Abs. 5 der Vorschrift für Fälle der Überschreitung der Einkunftsgrenze eine vorrangige eigenständige, erweiterte Korrekturnorm dar. Eine Einschränkung hinsichtlich der Aufhebung nach § 11 Abs. 5 Satz 2 EigZulG kommt nur ausnahmsweise bei reinen Rechtsfehlern ohne Änderung des der Einkunftsprüfung zugrunde zu legenden Sachverhalts in Betracht. Unter welchen Voraussetzungen eine Überschreitung der Einkunftsgrenze nachträglich bekannt geworden ist und damit den Tatbestand des § 11 Abs. 4 EigZulG erfüllt, regelt das EigZulG selbst nicht. Infolgedessen sind die Voraussetzungen dieses Merkmals - nachträgliches Bekanntwerden einer eigenheimzulagenrechtlich erheblichen Tatsache - nach Maßgabe von Rechtsprechung und Schrifttum zu der insoweit gleichlautenden Regelung in § 173 AO zu bestimmen. Im Übrigen kann der Anspruchsberechtigte vor einer endgültigen Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht berechtigt auf den Bestand der bewilligten Eigenheimzulage vertrauen.

Fundstelle(n):
HFR 2007 S. 544 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 4
XAAAC-37172

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