Erbringung der Einlage für einen Genossenschaftsanteil
Leitsatz
Die Einlage i. S. des § 17 EigZulG kann nicht
durch Abtretung des Anspruchs auf Eigenheimzulage erbracht werden, da unter
einer "geleisteten" Einlage nach dem Wortlaut, dem Zweck und der
Systematik der Vorschrift eine Geld(ein)zahlung zu verstehen ist. Die Einlage
für einen Genossenschaftsanteil ist auch dann nicht i. S. von
§ 17 Satz 3 EigZulG "geleistet", wenn ein anderes
Mitglied der Genossenschaft, das seine Einlage in bar eingezahlt hat, einen
Teil seines Geschäftsguthabens an das neu in die Genossenschaft
aufgenommene Mitglied abtritt, auf diese Weise dessen Einlageverpflichtung in
vollem Umfang erbringt und sich im Gegenzug dessen Anspruch auf Eigenheimzulage
abtreten lässt. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn der Erwerber
eines Genossenschaftsanteils für die Anschaffung einen Fremdkredit, etwa
bei seiner Bank, aufnimmt und zur Rückführung dieses Kredits seinen
Anspruch auf Eigenheimzulage an die Bank abtritt. In seinem solchem Fall
würde die Einlageverpflichtung durch Zahlung der Darlehensvaluta an die
Genossenschaft tatsächlich erfüllt und das Vermögen der
Genossenschaft erhöht, die Einlage wäre mithin i. S. des
§ 17 Satz 3 EigZulG "geleistet".
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 655 Nr. 4 HFR 2007 S. 642 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 5 HAAAC-37173