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BFH Urteil v. - IX R 32/05

Gesetze: EigZulG § 17

Erbringung der Einlage für einen Genossenschaftsanteil

Leitsatz

Die Einlage i. S. des § 17 EigZulG kann nicht durch Abtretung des Anspruchs auf Eigenheimzulage erbracht werden, da unter einer "geleisteten" Einlage nach dem Wortlaut, dem Zweck und der Systematik der Vorschrift eine Geld(ein)zahlung zu verstehen ist. Die Einlage für einen Genossenschaftsanteil ist auch dann nicht i. S. von § 17 Satz 3 EigZulG "geleistet", wenn ein anderes Mitglied der Genossenschaft, das seine Einlage in bar eingezahlt hat, einen Teil seines Geschäftsguthabens an das neu in die Genossenschaft aufgenommene Mitglied abtritt, auf diese Weise dessen Einlageverpflichtung in vollem Umfang erbringt und sich im Gegenzug dessen Anspruch auf Eigenheimzulage abtreten lässt. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn der Erwerber eines Genossenschaftsanteils für die Anschaffung einen Fremdkredit, etwa bei seiner Bank, aufnimmt und zur Rückführung dieses Kredits seinen Anspruch auf Eigenheimzulage an die Bank abtritt. In seinem solchem Fall würde die Einlageverpflichtung durch Zahlung der Darlehensvaluta an die Genossenschaft tatsächlich erfüllt und das Vermögen der Genossenschaft erhöht, die Einlage wäre mithin i. S. des § 17 Satz 3 EigZulG "geleistet".

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 655 Nr. 4
HFR 2007 S. 642 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 5
HAAAC-37173

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