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BFH Urteil v. - I R 63/05

Gesetze: EStG § 4; KStG § 8; GenG § 73

Geschäftsguthaben ehemaliger Mitglieder einer Genossenschaft

Leitsatz

Ansprüche von ausgeschiedenen Mitgliedern einer Genossenschaft auf Auszahlung ihrer Geschäftsguthaben stellen bei dieser "echte Verbindlichkeiten" dar. Die Auflösung des für diese Verbindlichkeiten gebildeten Bilanzpostens ist einkommensneutral zu behandeln. Der Entstehensgrund der Verbindlichkeit ist durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst. Denn der Anspruch auf das anteilige (mitgliedschaftliche) Geschäftsguthaben der Genossenschaft entsteht als Auseinandersetzungsguthaben bereits mit der Einzahlung auf den Geschäftsanteil, auch wenn er durch das Ausscheiden des Mitglieds aufschiebend bedingt ist. Der Auflösungsgrund (das Nichtgeltendmachen einer mitgliedschaftlich begründeten Forderung durch die Gläubiger) ist zwar nicht unmittelbar mitgliedschaftlich veranlasst. Jedoch wird jedenfalls die ursprüngliche, unmittelbar mitgliedschaftliche Veranlassung des Entstehens der Verbindlichkeit nicht durch einen anderen Veranlassungszusammenhang überlagert; sie wirkt als solche vielmehr fort .

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 763 Nr. 4
HFR 2007 S. 576 Nr. 6
KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2007 S. 1037
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 16
YAAAC-37701

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