Geschäftsguthaben ehemaliger Mitglieder einer Genossenschaft
Leitsatz
Ansprüche von ausgeschiedenen Mitgliedern einer
Genossenschaft auf Auszahlung ihrer Geschäftsguthaben stellen bei dieser
"echte Verbindlichkeiten" dar. Die Auflösung des für
diese Verbindlichkeiten gebildeten Bilanzpostens ist einkommensneutral zu
behandeln. Der Entstehensgrund der Verbindlichkeit ist durch das
Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst. Denn der Anspruch auf das anteilige
(mitgliedschaftliche) Geschäftsguthaben der Genossenschaft entsteht als
Auseinandersetzungsguthaben bereits mit der Einzahlung auf den
Geschäftsanteil, auch wenn er durch das Ausscheiden des Mitglieds
aufschiebend bedingt ist. Der Auflösungsgrund (das Nichtgeltendmachen
einer mitgliedschaftlich begründeten Forderung durch die Gläubiger)
ist zwar nicht unmittelbar mitgliedschaftlich veranlasst. Jedoch wird
jedenfalls die ursprüngliche, unmittelbar mitgliedschaftliche Veranlassung
des Entstehens der Verbindlichkeit nicht durch einen anderen
Veranlassungszusammenhang überlagert; sie wirkt als solche vielmehr fort
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 763 Nr. 4 HFR 2007 S. 576 Nr. 6 KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2007 S. 1037 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 16 YAAAC-37701