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BFH Urteil v. - IV R 2/06

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Häusliches Arbeitszimmer, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden

Leitsatz

Begehrt der Steuerpflichtige den Betriebsausgabenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur dann in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Diese liegt aber nur vor, wenn verschiedene Räume nahezu identisch genutzt werden. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob aufgrund der räumlichen Situation die Nutzung in einem oder in mehreren Räumen erfolgt. Ein im selbst genutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro (funktionale Büroeinheit) kann jedoch dann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Das ist z. B. dann der Fall, wenn das Büro auch von dritten, nicht familienangehörigen und auch nicht haushaltszugehörigen Personen genutzt wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 677 Nr. 4
DStRE 2007 S. 738 Nr. 12
EStB 2007 S. 135 Nr. 4
KÖSDI 2007 S. 15501 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 6
WAAAC-37706

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