Häusliches Arbeitszimmer, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden
Leitsatz
Begehrt der Steuerpflichtige den Betriebsausgabenabzug für
mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die
Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für
jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur dann
in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Diese liegt
aber nur vor, wenn verschiedene Räume nahezu identisch genutzt werden.
Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob aufgrund der räumlichen
Situation die Nutzung in einem oder in mehreren Räumen erfolgt. Ein im
selbst genutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro (funktionale
Büroeinheit) kann jedoch dann aus dem Anwendungsbereich des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG herausfallen, wenn aufgrund besonderer
Umstände des Einzelfalls die Einbindung des Büros in die
häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird. Das ist
z. B. dann der Fall, wenn das Büro auch von dritten, nicht
familienangehörigen und auch nicht haushaltszugehörigen Personen
genutzt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 677 Nr. 4 DStRE 2007 S. 738 Nr. 12 EStB 2007 S. 135 Nr. 4 KÖSDI 2007 S. 15501 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 6 WAAAC-37706