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BGH Urteil v. - I ZR 270/03

Gesetze: UWG § 3; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UWG § 4 Nr. 9 Buchst. b

Leitsatz

Bei einer auf Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung und Rufausbeutung gestützten Klage darf zur Begründung eines beantragten umfassenden Verbots nur auf bei jeder Vertriebshandlung gegebene Unlauterkeitsmerkmale abgestellt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
UAAAC-37789

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