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Abgabe der Steuererklärungen und Fristverlängerungen
Grundlegende Neufassung des Fristenerlasses für den VZ 2005
1 Ausgangslage und Fristenerlass
Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmen die Einzelsteuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Danach ergeben sich Steuererklärungspflichten insbesondere aus folgenden Vorschriften:
§ 25 Abs. 3 EStG und §§ 56, 60 EStDV
§ 31 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Satz 4 und § 38 Abs. 1 Satz 2 KStG
§ 14a GewStG und § 25 GewStDV sowie
Diese Steuererklärungen sind regelmäßig fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO, vgl. aber auch Tz. 7). § 109 Abs. 1 Satz 1 AO stellt es in das Ermessen des Finanzamtes, die Steuererklärungsfristen zu verlängern. Bei der Frage, wie dieses Ermessen auszuüben ist, sind die im ländereinheitlichen Erlass über die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen (sog. Fristenerlass) getroffenen und die Ermessensausübung leitenden Festlegungen zu beachten. Das Fristverlängerungsverfahren zu den Steuerklärungen für das Kalenderjahr 2005 wurde in dem gleich lautenden Ländererlass vom (BStBl 2006 I S. 234) neu geregelt.
Der mit Bezugsverfügung vom bekannt gegebene Leitfaden ist, soweit die Gewährung von Fristverlängerung für Veranlagungszeiträume bis 2004 noch Gegenstand offener Verfahren ist, weiterhin anzuwenden. Für die Veranlagungszeiträume ab 2005 treten die nachfol...