Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - X R 11/05

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3; EStG § 10c; EStG § 3 Nr. 62

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften; Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Leitsatz

Vor dem geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind auch dann keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i. S. des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG, wenn sie auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen. Bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG zu kürzen, wenn er die von der GmbH erlangten Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung deshalb teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erhalten hat, weil der mit dieser Pensionsverpflichtung verbundene Aufwand teilweise von anderen Gesellschaftern der GmbH mitfinanziert wurde, welche keine Pensionszusage erhalten haben. Das gilt auch, wenn diese Gesellschafter zum Ausgleich höhere Aktivbezüge erhalten haben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 673 Nr. 4
GmbH-StB 2007 S. 70 Nr. 3
KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 8
LAAAC-38203

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank