Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind keine vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften; Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk sind keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz
Vor dem geleistete Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung sowie Pflichtbeiträge zu einem
berufsständischen Versorgungswerk sind keine vorweggenommenen
Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Pflichtbeiträge zu einem
berufsständischen Versorgungswerk sind auch dann keine Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung i. S. des § 10c Abs. 3
Nr. 1 und 2 EStG, wenn sie auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen. Bei
dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist der Vorwegabzug
nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG zu kürzen,
wenn er die von der GmbH erlangten Anwartschaftsrechte auf eine
Altersversorgung deshalb teilweise ohne eigene Beitragsleistungen erhalten hat,
weil der mit dieser Pensionsverpflichtung verbundene Aufwand teilweise von
anderen Gesellschaftern der GmbH mitfinanziert wurde, welche keine
Pensionszusage erhalten haben. Das gilt auch, wenn diese Gesellschafter zum
Ausgleich höhere Aktivbezüge erhalten haben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 673 Nr. 4 GmbH-StB 2007 S. 70 Nr. 3 KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2 KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 8 LAAAC-38203