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BGH Urteil v. - IX ZR 194/05

Gesetze: InsO § 84; InsO § 95 Abs. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 387 ff; BGB § 730; BGB § 738

Leitsatz

a) Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung.

b) Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Gesellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 452 Nr. 8
DStR 2007 S. 630 Nr. 14
NJW 2007 S. 1067 Nr. 15
SJ 2007 S. 38 Nr. 10
WM 2007 S. 409 Nr. 9
ZIP 2007 S. 383 Nr. 8
LAAAC-38362

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