Kinderbetreuungskosten zusammen lebender, nicht verheirateter Eltern
Leitsatz
Im Jahr 2002 konnten zusammenlebende unverheiratete Eltern
jeweils Betreuungskosten bis zu 750 ? für jedes Kind abziehen.
Der berücksichtigungsfähige Aufwand betrug somit für jedes Kind
bis zu 1 500 ?. Mit diesem Inhalt ist die Regelung in
§ 33c Abs. 2 EStG verfassungsgemäß; sie stellt sich
als Konsequenz der - verfassungsrechtlich unbedenklichen -
Einzelveranlagung der unverheirateten Eltern und der - ebenfalls
verfassungsrechtlich unbedenklichen - hälftigen Zuweisung
kindbedingter Steuererleichterungen an beide Elternteile dar. Eine
grundgesetzwidrige Benachteiligung zusammenlebender unverheirateter Eltern kann
nicht darin gesehen werden, dass bei getrennt lebenden Eltern der Freibetrag
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 zweiter Halbsatz EStG
auf Antrag übertragen werden kann und dies gemäß
§ 33c Abs. 2 EStG die Verdoppelung des Höchstbetrags auf
1 500 ? nach sich zieht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2007 S. 662 Nr. 4 KÖSDI 2007 S. 15421 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2007 S. 1034 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 13 DAAAC-38800