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BFH Urteil v. - III R 10/05

Gesetze: EStG § 32 Abs. 6; EStG § 33c

Kinderbetreuungskosten zusammen lebender, nicht verheirateter Eltern

Leitsatz

Im Jahr 2002 konnten zusammenlebende unverheiratete Eltern jeweils Betreuungskosten bis zu 750 ? für jedes Kind abziehen. Der berücksichtigungsfähige Aufwand betrug somit für jedes Kind bis zu 1 500 ?. Mit diesem Inhalt ist die Regelung in § 33c Abs. 2 EStG verfassungsgemäß; sie stellt sich als Konsequenz der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Einzelveranlagung der unverheirateten Eltern und der - ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklichen - hälftigen Zuweisung kindbedingter Steuererleichterungen an beide Elternteile dar. Eine grundgesetzwidrige Benachteiligung zusammenlebender unverheirateter Eltern kann nicht darin gesehen werden, dass bei getrennt lebenden Eltern der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 zweiter Halbsatz EStG auf Antrag übertragen werden kann und dies gemäß § 33c Abs. 2 EStG die Verdoppelung des Höchstbetrags auf 1 500 ? nach sich zieht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 662 Nr. 4
KÖSDI 2007 S. 15421 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 13/2007 S. 1034
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 13
DAAAC-38800

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