Zum Vorliegen eines Mangels, wenn eine automatische Rollladenanlage im Winter wegen Vereisung blockiert und anschließend die Gurte reißen können.
Eine mündliche Anzeige reicht zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewährleistungsanspruchs auch dann aus, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Eine schriftliche Rüge ist dazu nicht notwendig (Bestätigung von , SF Z 2.13 Bl. 33; Urteil vom - VII ZR 148/67, BGHZ 53, 122, 125 ff.).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW-RR 2007 S. 597 Nr. 9 WM 2007 S. 1294 Nr. 27 TAAAC-38906