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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 K 9222/04

Gesetze: AO § 319, ZPO § 850 Abs. 3

Pfändbarkeit von Lebensversicherungen mit und ohne Rentenwahlrecht

Leitsatz

Eine private Lebensversicherung fällt nicht unter die Pfändungsschutzbestimmung des § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO, wenn die Versicherung der Altersvorsorge des Steuerschuldners dienen soll und diesem statt der Zahlung einer Kapitalabfindung ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme einer nach Ablauf der Versicherungsdauer zu zahlenden Rente eingeräumt wird.

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Fundstelle(n):
SAAAC-39161

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