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Investitionszulage nach §§ 3, 3a und 4 InvZulG 1999;
Berücksichtigung von Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen
Bezug:
Es ist die Frage gestellt worden, inwieweit für Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nimmt die OFD hierzu wie folgt Stellung:
Außenanlagen können (aus ertragsteuerlicher Sicht) unselbständige Gebäudeteile oder selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sein.
§ 3 InvZulG 1999 begünstigt – unter weiteren Voraussetzungen – nachträgliche Herstellungsarbeiten bzw. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden. Für Baumaßnahmen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen kommt demnach eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn es sich bei den betreffenden Anlagen um unselbständige Gebäudeteile handelt.
Außenanlagen sind nach der Rechtsprechung des BFH unselbständige Gebäudeteile, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen (vgl R 13 Abs. 5 EStR 2001). Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude ist gegeben, wenn die betreffende Anlage nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung dem Gebäude ein besonderes Gepräge gibt bzw. deren Fehlen ein nega...