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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Werbungskosten hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter in Hessen
Bezug:
I. In den einzelnen Bundesländern bestehen unterschiedliche gesetzliche Regelungen über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten.
Das Hessische Gesetz über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit (HWB – AufwEntschG; ab geltende Fassung s. GVBl 1990 I S. 31), sieht nach der Einwohnerzahl gestaffelte Beträge für Bürgermeister, Landräte, hauptamtliche Beigeordnete/Stadträte sowie für den Direktor des Landeswohlfahrtverbandes und den Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt vor, die in vollem Umfang nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei sind (s. R 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LStR 2002).
Gemäß § 1 HWB-AufwEntschG erhalten hauptamtliche Wahlbeamte grundsätzlich eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung, die für Bürgermeister und Landräte nach der Einwohnerzahl gestaffelt ist (§ 2 Abs. 1 HWB-AufwEntschG). Der Direktor des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und der Verbandsdirektor des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erhalten einen monatlichen Festbetrag (§ 2 Abs. 2 HWB-AufwEntschG), die Entschädigung der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt 40 bis 60 vom Hundert der Dienstaufwandsentschädigung nach § 2 (§ 3 HWB-AufwEnts...