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BMF - IV C 2 - S 2230 - 46/06 IV C 3 - S 2190 - 18/06 BStBl 2007 I S. 269

Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge; Aufteilung eines Veräußerungs- und Anschaffungsvorgangs in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil

Bezug: (BStBl 1993 I S. 80)

Der BFH hatte mit Urteil vom (BStBl 2006 II S. 9) entschieden, dass grundsätzlich die von Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter – auch im Falle der gemischten Schenkung – der Besteuerung zu Grunde zu legen ist.

Nach Tz. 14 des war nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Falle einer teilentgeltlichen Übertragung von mehreren Wirtschaftsgütern das Verhältnis der Verkehrswerte für die Aufteilung der Anschaffungskosten maßgeblich. Bei sog. Mischvermögen war nach Tz. 47 das Entgelt vorweg nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Betriebsvermögens und der privaten Wirtschaftsgüter aufzuteilen. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Tz. 14 und 47 des wie folgt gefasst:

Tz. 14

„Wird ein Wirtschaftsgut teilentgeltlich übertragen, ist der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil des Wirtschaftsguts nach dem Verhältni...

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