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BAG Urteil v. - 6 AZR 82/06

Gesetze: BGB § 174; BGB § 242; BGB § 623; SäHO § 26; LTV vom § 1; LTV vom § 5; SächsPersVG § 73; SächsPersVG § 79; SächsPersVG § 1; SächsPersVG § 6; SächsPersVG § 56

Leitsatz

1. § 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung.

2. Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zurückweisung nach § 174 BGB aus.

3. Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht.

4. Der Stellvertreter des Geschäftsführers eines Staatsbetriebes iSv. § 26 SäHO ist kein organschaftlicher Vertreter, der seine Stellung aus einer auf Gesetz beruhenden Satzung herleitet.

5. Dass die Person des Vertreters aus dem Kündigungsschreiben wegen Unleserlichkeit der Unterschrift und fehlender Angabe des Namens in lesbarer Form nicht erkennbar ist, steht dem Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB nicht entgegen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2007 S. 672 Nr. 12
DB 2007 S. 919 Nr. 16
NJW 2007 S. 1084 Nr. 15
HAAAC-39318

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