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BGH Urteil v. - II ZR 245/05

Gesetze: HGB § 119; HGB § 120; HGB §§ 238 ff.

Leitsatz

a) Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich vielmehr auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Ob der konkrete Mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen.

b) Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt (Aufgabe von BGHZ 132, 263, 268).

c) Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG kann nicht eine in deren Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurierung zur Überprüfung gestellt oder geltend gemacht werden, dass tatsächlich angefallene, in die GuV eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2007 S. 493 Nr. 13
BB 2007 S. 1128 Nr. 21
DB 2007 S. 564 Nr. 10
DNotZ 2007 S. 629 Nr. 8
DStR 2007 S. 494 Nr. 11
GmbH-StB 2007 S. 106 Nr. 4
GmbHR 2007 S. 437 Nr. 8
NJW 2007 S. 1685 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2007 S. 868
SJ 2007 S. 38 Nr. 9
StuB-Bilanzreport Nr. 7/2007 S. 285
WM 2007 S. 501 Nr. 11
WPg 2007 S. 356 Nr. 8
ZIP 2007 S. 475 Nr. 10
PAAAC-39376

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