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BGH Beschluss v. - V ZB 85/06

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 104

Leitsatz

Die bei der Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO gebotene typisierende Betrachtungsweise führt dazu, dass die Notwendigkeit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen ist, wenn eine rechtsunkundige Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung in einem Prozess beauftragt, der vor einem auswärtigen Gericht geführt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 2048 Nr. 28
HAAAC-39396

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