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Einkommensteuerliche Behandlung der Flurbereinigungskosten und der Umlagebeiträge an Boden- und Wasserverbände
1. Flurbereinigungskosten
Nach § 105 des Flurbereinigungsgesetzes – FlurBG – ( BGBl 1976 I Seite 546, zuletzt geändert durch Art. 5 Verwaltungsprozess-RechtsmittelbereinigungsG vom (BGBl 2001 I S. 3987)) fallen die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Kosten (Ausführungskosten) der Teilnehmergemeinschaft zur Last. Die allgemeinen Verfahrenskosten (§ 104 FlurBG) trägt das Land. Die Teilnehmergemeinschaft ist befugt, die Teilnehmer zu Geld- oder Sachleistungen heranzuziehen (§ 19 Abs. 1 FlurBG). Das geschieht in der Weise, dass sämtliche nicht durch staatliche Zuschüsse gedeckten Ausführungskosten auf die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens in der Regel nach dem Verhältnis des Werts ihrer neuen Grundstücke umgelegt werden.
Die Ausführungskosten entfallen im wesentlichen auf die Herstellung von Gemeinschaftsanlagen wie Wege, Gräben, Brücken u.ä. Wirtschaftsgüter. Die übrigen Ausführungskosten bestehen in Vermarkungs- und Meßkosten (z.B. für Grenzsteine, Löhne für Gehilfen), Materialkosten (z.B. für Pfähle), Entschädigungen (z.B. für Verwalter der Teilnehmergemeinschaft), Planinstandsetzungskosten (z.B. Kosten für den Abbruch alter Anlagen), Zinsen u.ä. Aufwendungen.
Nach Auffassung der obersten Fin...