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Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
Bezug:
Nach dem zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehenen setzt die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn eine mehrere Jahre betreffende Vergütung aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
Danach kommt eine Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ausnahmsweise in Betracht, sofern:
der Steuerpflichtige sich während mehrerer Kalenderjahre ausschließlich einer bestimmten Aufgabe gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum erhalten hat oder
eine sich über mehrere Kalenderjahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb des Steuerpflichtigen gehört, in einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird oder
eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (, BStBl 2005 II S. 276) oder
Danach stellen auch Nachzahlungen an Psychotherapeuten und ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte aufgrund der geänderten Punktzahlbewertung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d.