Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts; Änderungssperre des § 173 AO
Leitsatz
Den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit eines
Rechtsanwalts sind insbesondere die Einnahmen aus Honoraren und Gebühren
zuzurechnen, die ihm für die Beratung und Vertretung in fremden
Rechtsangelegenheiten zufließen. Bezieht er Einkünfte, die teilweise
auf der beruflichen Tätigkeit und teilweise auf einem berufsfremden
(Geld-)Geschäft beruhen, sind sie möglichst getrennt zu erfassen. Ist
dies nicht möglich und sind die Einkünfte überwiegend das
Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit, müssen sie
insgesamt der freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Selbst wenn es
sich dabei nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Absprache um die
standesrechtlich unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars handelt,
steht dies der steuerrechtlichen Einordnung der Einnahmen als Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit nicht entgegen. Berät ein
Rechtsanwalt einen Bekannten hinsichtlich der Aussichten auf Durchsetzung eines
Anspruchs auf Schadensersatz wegen Amtshaftung gegen eine Stadt und erhält
er für die Übernahme eines Teils des Kostenrisikos der
durchzuführenden Prozesse vereinbarungsgemäß einen Anteil am
erstrittenen Betrag, kann dieser seinen Einkünften aus selbständiger
Arbeit - und nicht den sonstigen Einkünften - zuzurechnen sein
.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EStB 2007 S. 170 Nr. 5 HFR 2007 S. 653 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2007 S. 1113 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 10 NAAAC-39851