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BFH Urteil v. - IX R 48/05

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, AO § 173

Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts; Änderungssperre des § 173 AO

Leitsatz

Den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts sind insbesondere die Einnahmen aus Honoraren und Gebühren zuzurechnen, die ihm für die Beratung und Vertretung in fremden Rechtsangelegenheiten zufließen. Bezieht er Einkünfte, die teilweise auf der beruflichen Tätigkeit und teilweise auf einem berufsfremden (Geld-)Geschäft beruhen, sind sie möglichst getrennt zu erfassen. Ist dies nicht möglich und sind die Einkünfte überwiegend das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit, müssen sie insgesamt der freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Selbst wenn es sich dabei nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Absprache um die standesrechtlich unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars handelt, steht dies der steuerrechtlichen Einordnung der Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht entgegen. Berät ein Rechtsanwalt einen Bekannten hinsichtlich der Aussichten auf Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Amtshaftung gegen eine Stadt und erhält er für die Übernahme eines Teils des Kostenrisikos der durchzuführenden Prozesse vereinbarungsgemäß einen Anteil am erstrittenen Betrag, kann dieser seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit - und nicht den sonstigen Einkünften - zuzurechnen sein .

Fundstelle(n):
EStB 2007 S. 170 Nr. 5
HFR 2007 S. 653 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2007 S. 1113
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2007 S. 10
NAAAC-39851

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