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Oberfinanzdirektion Münster

Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der Fassung bis VZ 2004 und Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung ab VZ 2005 bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit Zusage einer Altersversorgung

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 005/2006 vom
Die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 6/2003 vom wird hiermit aufgehoben und durch diese Kurzinformation ersetzt!
Diese Kurzinformation ist am aktualisiert worden!

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der Fassung bis VZ 2004 ist der Vorwegabzug und nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung ab VZ 2005 der Höchstbetrag u. a. zu kürzen, wenn der Stpfl. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört und nicht ausschließlich steuerfreie Zuschüsse im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG erhält.

Zu diesem Personenkreis gehören Arbeitnehmer

  • die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen

  • eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung

  • ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.

Siehe dazu auch die Anweisung in der EStG-Kartei NRW § 3 EStG Fach 5 Nr. 800.

Die Kürzung des Vorwegabzugs/Höchstbetrags hat dabei unter Berücksichtigung der folgenden materiellen und verfahrensrechtlichen Hinweise zu erfolgen:

1. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Mit Urteil vom , BStBl 2004 II S. 546, entschied der BFH, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstab...

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