Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der Fassung bis VZ 2004 und Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung ab VZ 2005 bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit Zusage einer Altersversorgung
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 005/2006 vom
Die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 6/2003 vom wird hiermit aufgehoben und durch diese Kurzinformation ersetzt!
Diese Kurzinformation ist am aktualisiert worden!
Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der Fassung bis VZ 2004 ist der Vorwegabzug und nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung ab VZ 2005 der Höchstbetrag u. a. zu kürzen, wenn der Stpfl. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört und nicht ausschließlich steuerfreie Zuschüsse im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG erhält.
Zu diesem Personenkreis gehören Arbeitnehmer
die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen
eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung
ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben.
Siehe dazu auch die Anweisung in der EStG-Kartei NRW § 3 EStG Fach 5 Nr. 800.
Die Kürzung des Vorwegabzugs/Höchstbetrags hat dabei unter Berücksichtigung der folgenden materiellen und verfahrensrechtlichen Hinweise zu erfolgen:
1. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Mit Urteil vom , BStBl 2004 II S. 546, entschied der BFH, dass der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen des nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH nicht nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstab...