a) Weist ein Konnossement den Charterer auf der Vorderseite
deutlich hervorgehoben als Verfrachter aus, so geht dies als
Individualvereinbarung der Benennung des Reeders als Verfrachter in den
Konnossementsbedingungen (Identity-of-Carrier-Klausel) vor (Bestätigung
von , TranspR 1990, 163 und , TranspR 1991, 243).
b) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter
vereinbarte Gerichtsstandsklausel bindet den Drittinhaber des Konnossements,
soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten
des Befrachters eingetreten ist oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat.
Da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht als
handelsüblich gelten, ist von einer Zustimmung auszugehen, wenn der
Drittinhaber Rechte aus dem Konnossement geltend macht.
c) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter
vereinbarte Gerichtsstandsklausel entfaltet gegenüber dem Reeder nur
Wirkung, wenn dieser an dem Konnossement mitgewirkt oder der
Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt
hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): DB 2007 S. 2033 Nr. 37 NJW 2007 S. 2036 Nr. 28 RIW 2007 S. 312 Nr. 4 AAAAC-40054